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BFH, 11.08.2000 - II B 119/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Wolters Kluwer
Miterbe - Testament - Vermächtnis - Begleichung der Nachlaßverbindlichkeiten - Vermächtnisansprüche - Festsetzung der Erbschaftsteuer - Positives Betriebsvermögen - Steuermindernde Berücksichtigung - Latente Steuerbelastungen - Testamentsvollstreckungsvergütung
- Judicialis
AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5; ; FGO § 121 i.V.m.; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 135 Abs. 2; ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2
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- BFH, 11.01.1980 - VI R 11/79
Einreichen der Vollmacht - Fristversäumnis - Unzulässigkeit der Klage - …
Auszug aus BFH, 11.08.2000 - II B 119/99
Wird die schriftliche Vollmacht --wie im Streitfall-- nicht vorgelegt, so ist der Rechtsbehelf wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung unabhängig davon unzulässig, ob die Vollmachtsvorlage unterblieben ist, obwohl eine Vollmacht vorhanden war, oder ob die Vollmacht nicht vorgelegt wurde, weil sie gar nicht erteilt worden ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229). - BFH, 27.01.1982 - VII B 141/81
Beschwerdeverfahren - Beiladung - Aufhebung
Auszug aus BFH, 11.08.2000 - II B 119/99
Erforderlich für eine Beiladung ist lediglich, dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1981 VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633) und dass das FA die Beiladung des Dritten beantragt oder veranlasst hat (BFH-Beschluss vom 27. Januar 1982 VIII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239). - BFH, 10.11.1966 - V R 46/66
Zulässigkeit einer Revision ohne Vorlegen einer Vollmacht
Auszug aus BFH, 11.08.2000 - II B 119/99
Steuerberater X sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner neben dem Kläger (§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46) aufzuerlegen, weil er --trotz eigener Ankündigung und eines schriftlichen Hinweises-- keine Vollmachten der Beigeladenen zu 1. bis 5. beigebracht hat (BFH-Urteil vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).
- BFH, 16.11.1993 - VIII R 7/93
Voraussetzungen für die Erteilung einer Prozessvollmacht
Auszug aus BFH, 11.08.2000 - II B 119/99
Die ordnungsgemäße schriftliche Vollmacht ist Sachentscheidungs- und Prozesshandlungsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 1993 VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891). - BFH, 19.05.1981 - VIII B 90/79
Aufhebung eines Steuerbescheides - Änderung eines Steuerbescheides - Beiladung …
Auszug aus BFH, 11.08.2000 - II B 119/99
Erforderlich für eine Beiladung ist lediglich, dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1981 VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633) und dass das FA die Beiladung des Dritten beantragt oder veranlasst hat (BFH-Beschluss vom 27. Januar 1982 VIII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239). - BFH, 09.08.1988 - VII E 4/88
Prozeßkostenhaftung - Mehrere Beteiligte - Kostenänderung - Haftung nach …
Auszug aus BFH, 11.08.2000 - II B 119/99
Steuerberater X sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner neben dem Kläger (§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46) aufzuerlegen, weil er --trotz eigener Ankündigung und eines schriftlichen Hinweises-- keine Vollmachten der Beigeladenen zu 1. bis 5. beigebracht hat (BFH-Urteil vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5). - BFH, 30.10.1996 - II B 85/96
Beiladung von Miterben zum Klageverfahren gegen die Festsetzung der …
Auszug aus BFH, 11.08.2000 - II B 119/99
Erweist sich diese rechtliche Würdigung auch im Hauptsacheverfahren als zutreffend und ist erbschaftsteuerrechtlich --wovon das FG im Beschluss vom 22. Februar 1996 jedenfalls bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei ausgegangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1996 II B 85/96, BFH/NV 1997, 333)-- von der Rechtslage auszugehen, die sich aufgrund des Testaments der K ergibt und nicht von einer sich erst durch die Vereinbarungen des Klägers mit den Beigeladenen ergebenden, davon abweichenden Rechtslage, so wäre der Erwerb des Klägers im Hinblick auf § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes zu hoch angesetzt, die damit korrespondierenden Erwerbe der Beigeladenen hingegen zu niedrig.